Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Sommer GmbH
1. Geltungsbereich
- 1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
- 1.2 Diese Lieferbedingungen des Lieferanten gelten für alle zwischen dem Besteller und dem Lieferanten abgeschlossene Verträge über den Verkauf, die Herstellung und Verarbeitung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
2. Allgemeine Bestimmungen
- 2.1 Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
- 2.2 Stellen wir innerhalb einer Prüffrist von 4 Wochen nach Vertragsschluss fest, dass wir die bestellte Ware aus technischen Gründen nicht herstellen oder verarbeiten können, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Dem Besteller steht in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen uns zu. Wir werden den Besteller unverzüglich über die technischen Hindernisse informieren und unser Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts eine bereits erhaltene entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe von Punkt 13 dieser Lieferbedingungen ausgeschlossen bzw. beschränkt.
- 2.3 Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
- 2.4 Alle nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichneten Angebote erfolgen freibleibend.
- 2.5 Soweit einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen aus irgendwelchen Gründen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
- 2.6 Im Einzelfall mit uns getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
3. Zeit- und Abrufverträge
- 3.1 Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
- 3.2 Zeitverträge i.S. dieses Vertrages sind Verträge, die über eine Zeitdauer von mehr als 12 Monaten abgeschlossen werden.
- 3.3 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, stimmen die Parteien überein, dass wir die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) unserer Kalkulation zugrunde legen. Auf Abruf bestellte Ware ist innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.
- 3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
4. Vertraulichkeit
- 4.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und bleibt unberührt von der Beendigung der Geschäftsbeziehung.
- 4.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
5. Zeichnungen und Beschreibungen
- 5.1 Stellt ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
- 5.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen frei.
- 5.3 Jede Änderung der Textkorrektur erfordert die Anfertigung neuer Grafiken und Filme.
6. Muster und Fertigungsmittel
- 6.1 Die Herstellungskosten für Muster und/oder Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Muster und/oder Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
- 6.2 Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.
- 6.3 Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandene Herstellungskosten zu seinen Lasten.
- 6.4 Vom Lieferanten angefertigte Korrekturabzüge sowie Fertigungsmittel wie z.B. Filme, Klischees, Werkzeuge, Formen bleiben im Eigentum des Lieferanten und werden nicht herausgegeben, auch wenn dem Besteller die Herstellungskosten teilweise in Rechnung gestellt werden.
- 6.5 Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
7. Preise
- 7.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
8. Zahlungsbedingungen
- 8.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- 8.2 Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
- 8.3 Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
- 8.4 Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
- 8.5 Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
- 8.6 Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
- 8.7 Der Besteller ist bei Auftragserteilung verpflichtet, uns genaue Auskunft über Rechtsform und gesetzliche Vertretung seines Unternehmens zu erteilen. Ist die Auskunft unvollständig oder unklar, ist der Besteller verpflichtet, die uns durch die Einholung von Auskünften aus dem Handelsregister und/oder Gewerberegister entstehenden Kosten zu tragen, und zwar unabhängig vom Eintritt des Verzuges.
- 8.8 Sofern über den Besteller, mit dem noch keine Geschäftsverbindung bestand, keine zufriedenstellende Kreditauskunft erteilt wird, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bestehen oder der Lieferant schon einmal einen Mahnbescheid beantragen musste, ist der Lieferant berechtigt, volle Vorauszahlung des Bruttobestellwertes zu verlangen.
- 8.9 Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers ein, so können wir Vorauszahlung innerhalb angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung verweigern. In beiden Fällen (8.8 und 8.9) sind wir berechtigt, bei Weigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9. Lieferung
- 9.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
- 9.2 Der Lieferant behält sich die Wahl der Versandart vor.
- 9.3 Die Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem wir alle Informationen und Freigaben des Bestellers vorliegen haben, falls diese erforderlich sind, frühestens mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung. Sie verlängert sich angemessen, bei Vorliegen von höherer Gewalt.
- 9.4 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
- 9.5 Bei Änderungen des Vertrages auf Wunsch des Bestellers (Anordnungen), die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang. Anordnung (eine oder mehrere) dürfen die Erledigung des Auftrages nicht mehr als 3 Monate verzögern.
- 9.6 Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.
10. Versand und Gefahrübergang
- 10.1 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über. Weiter sind wir berechtigt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
- 10.2 Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
- 10.3 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
11. Lieferverzug
- 11.1 Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
- 11.2 Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
12. Fertigungsmittel und Eigentumsvorbehalt
- 12.1 Der Besteller verpflichtet sich uns notwendige Fertigungsmittel für die jeweils nächste Quartalsproduktion jeweils rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor Quartalbeginn zur Verfügung zu stellen.
- 12.2 Die uns von dem Besteller zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel werden nicht rechtsgeschäftlich übereignet, sondern zweckgebunden für die Herstellung des Vertragsprodukts überlassen.
- 12.3 Uns ist es gestattet, die vom Besteller zur Verfügung gestellten Teile und Rohstoffe zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen der zu verbinden, um das Vertragsprodukt herzustellen, soweit das jeweilige Fertigungsmittel dafür vorgesehen ist. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Verarbeitung) von Werkzeugen des Bestellers ist untersagt.
- 12.4 Die Verarbeitung erfolgt für den Besteller in dessen Interesse.
- 12.5 Stehen Fertigungsmittel in unserem Eigentum und erwirbt der Besteller nicht schon kraft Gesetzes Alleineigentum am jeweils angefertigten Vertragsprodukt, übertragen wir erst mit der vollständigen Bezahlung des jeweils angefertigten Vertragsprodukts unser (Mit)Eigentum an den Besteller.
- 12.6 Auch solange das Vertragsprodukt noch nicht im Alleineigentum des Bestellers steht, ist es diesem gestattet, das Vertragsprodukt zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen, zu vermengen, zu verbinden, oder im Rahmen des Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist.
- 12.7 Für den Fall der Veräußerung eines in unserem Alleineigentum stehenden Vertragsprodukts tritt der Besteller hiermit ihren Anspruch aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem von uns dem Besteller in Rechnung gestellten Preis des Vertragsprodukts entspricht. Besteht im Veräußerungsfall lediglich Miteigentum des Bestellers, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrags, dem der Wert des Miteigentumsanteils entspricht.
- 12.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an uns abgetretenen Forderungen, oder in sonstige Sicherheiten, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
- 12.9 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
13. Sachmängel, Schadensersatz, Haftung
- 13.1 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
- 13.2 Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir nach ihrer Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Besteller bleibt das Recht, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung nach dessen Wahl hinsichtlich des Einzelvertrags, in der die Leistungsstörung auftrat, zu mindern, oder zurückzutreten, ausdrücklich vorbehalten. Das Recht auf Schadensersatz bestimmt sich nach Maßgabe von § 13 Abs. 3.
- 13.3 Der Haftungstatbestand für Schadens- und Aufwendungsersatz folgt aus den gesetzlichen Regelungen. Wir haften bei jeder Art von Pflichtverletzung (vorvertraglich, vertraglich und außervertraglich) auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, die uns oder unserem Erfüllungsgehilfen zur Last fällt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Der Schaden ist summenmäßig – außer bei Vorsatz – auf € 5 Mio. pro schädigendes Ereignis begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt unberührt.
- 13.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- 13.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
- 13.6 Bei Druck- und/oder Oberflächenfarben nach Vorlage, Muster oder Farbangabe bleiben unerhebliche Abweichungen im Farbton vorbehalten.
- 13.7 Eine leichte Gratbildung bei Metall- und Kunststoffschildern ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar.
- 13.8 Mit der Freigabe der vorgelegten Korrekturabzüge oder Freigabemuster durch den Besteller bzw. durch den Verzicht des Bestellers auf deren Vorlage entfällt die Haftung des Lieferanten für etwaige Fehler.
- 13.9 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
- 13.10 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
- 13.11 Verlangt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung die Rückabwicklung des Vertrages, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
14. Change Requests
- 14.1 Sollte der Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, steht uns ohne vorherige Mitteilung die Mehrkosten sowie die Kosten für bereits erbrachte Leistungen einschließlich dem kalkulierten Wagnis- und Gewinnzuschlag zu.
15. Sonstige Ansprüche, Haftung
- 15.1 Gestatten wir dem Besteller, einen einmal erteilten Auftrag zu stornieren, so hat der Besteller uns die Kosten des Vertragsschlusses inklusive des entgangenen Gewinns zu erstatten. Die jeweiligen Kosten werden entsprechend der bereits angefallenen Arbeit je nach Aufwand berechnet.
- 15.2 Sollte der Besteller eine Änderung gegenüber dem erteilten Auftrag vornehmen, stellt der Lieferant ohne vorherige Mitteilung die entstandenen Selbstkosten in Rechnung.
16. Höhere Gewalt
- 16.1 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Diese Störungen verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
- 16.2 Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vor bezeichneten Art unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- 17.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- 17.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.
- 17.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des EGBGB sowie des CISG (UNKaufrecht) anzuwenden.